Neumann + Krause GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Elektrogeräten

(Reparaturbedingungen)   – Stand November 2021 –

1. Allgemeines

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hingewiesen wird. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.

Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen und Erweiterungen des Instandsetzungsauftrages können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrages folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.

Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen.


2. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

a)    Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein

       derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines

       Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem

       Zusammenhang Arbeiten am dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche, etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im

       Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.

b) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag

       aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom

       Auftraggeber zu tragen (49,00 € / 69,00 € / 89,00 € / 99,00 €). Dies gilt insbesondere:

  • wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
  • Garantieablehnung, z.B. Flüssigkeitsschaden, mechanische Beschädigung, Fremdeingriff, etc.
  • der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  • der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Ersatzteil nicht lieferbar, etc.).


3. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilten Zusatz- und

Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.

Hält der Auftragsnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen

nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzgerät kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der

Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzgerätes zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann

als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrages erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der

Leistung hat.

Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie

etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung, nicht eingehalten werden, besteht

keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies

möglich und zumutbar ist. Das gleich gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher

Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen von Verpflichtungen des Auftragnehmers zu

sorgfältiger Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.


4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragnehmers.

Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, dabei die

erforderliche Sorgfalt zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der  Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines

Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.

Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand

kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der

Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


5. Berechnung der Auftrages und Zahlung

a)    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet

       sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.

b)    Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatz-

       teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund

       eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche

       Arbeiten besonders aufzuführen sind.

c)    Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

d)    Eine etwaige Berichtigung der Rechnung des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, muss schriftlich und

       unverzüglich, d.h. spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

e)    Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist bei Abnahme, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung bzw.

       Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig.

f)     Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein

       rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.

g)    Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugs-

       zinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im

       Sinne von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer

       eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem

       Zinssatz nachweist.


6. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche

Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.


7. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

a)    Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen im Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend

       beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese Abnahme vorbehält.

b)    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

c)    Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Es wird

       keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

       fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen

       werden, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen-, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektronische oder

       elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

d)    Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb.

e)    Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem

       die kostenlose Stellung eines Ersatzgerätes oder Erstattung von 80% der Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzgerätes zu

       verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

f)     Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

       Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.

g)    Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

       Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Falle unverzüglich unter Abgabe von Name und Anschrift dieser

       Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Falle hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die

       Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur

       Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

       Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

h)    Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen Ziff. 7c nicht unverzüglich vom Auftraggeber gemeldet wurden.


8. Garantiebestimmungen

Eine Garantieleistung ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Die Garantiebedingungen werden vom jeweiligen Hersteller festgelegt. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers zu informieren.


9. Hinweis auf Datenverlust

Bei der Durchführung der Reparatur kann es zu einem Verlust des Datenbestandes auf Ihrem Gerät kommen. Wir übernehmen keine Haftung für die Sicherung des vorhandenen Datenbestandes. Es unterliegt vielmehr allein der Verantwortung des Kunden, vor dem Reparaturauftrag eine erforderliche Datensicherung vorzunehmen. Das Wiederherstellen des Datenbestandes obliegt dem Kunden selbst. Die Kosten für eine etwaige Wiederherstellung des Datenbestandes trägt der Kunde ebenfalls selbst. Ihre Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in einer automatisierten Datei verarbeitet.


10. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund –

Ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt

Nicht, soweit Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.


11. Eigentumsvorbehalt

a)    An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes

       geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung alle Reparaturrechnungen das Eigentum vor.

b)    Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitig-

keiten ist der Wohnsitz des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber jedoch Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-

rechtliches Sondervermögen ist, soll der Hauptsitz des Auftragnehmers in den vorstehenden Fällen maßgebend sein.


13. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.